Aktuelle Kantonale Reglements

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Der Beruf Naturheilpraktiker/in mit eidg. Diplom umfasst zurzeit vier unterschiedliche Fachrichtungen:

  • Ayurveda-Medizin
  • Homöopathie
  • Traditionelle Chinesische Medizin TCM
  • Traditionelle Europäische Naturheilkunde TEN

Daneben gibt es unterschiedliche kantonale Bestimmungen bezüglich der beruflichen Ausübung der alternativen Heilkunde.

Bitte klicken Sie in der folgenden Liste auf den jeweiligen Kanton, um mehr zu den dortigen Bestimmungen zu erfahren:

Ab 01. Januar 2023 Bewilligungspflicht für Naturheilpraktiker/innen mit eidgenössischem Diplom in Ayurveda-Medizin, Homöopathie, Traditioneller Chinesischer Medizin (TCM) oder in Traditioneller Europäischer Naturheilkunde (TEN).

Personen, die im Kanton Aargau nach dem 1. Januar 2018 Methoden der neu bewilligungspflichtigen Naturheilpraktik unter eidgenössisch anerkanntem Diplom ausüben, haben bis zum 01. Januar 2023 Zeit, die Höhere Fachprüfung als Naturheilpraktikerin bzw. Naturheilpraktiker zu erwerben. Während dieser Übergangsfrist kann die Tätigkeit noch bewilligungsfrei ausgeübt werden.

Alle anderen Personen, die sich im Bereich der Komplementärtherapie betätigen, dies weder unter einem eidgenössischen anerkannten Diplom der Naturheilpraktik noch unter Anwendung der genannten Methoden, benötigen auch künftig keine Bewilligung.

Die freie Heiltätigkeit geniesst im Kanton Appenzell Ausserrhoden eine lange Tradition. Bereits 1871 beschloss die Landsgemeinde mit grossem Mehr die Annahme eines Gesetzes, welches die freie Heiltätigkeit für jedermann gestattete. Dieser Grundsatz der freien Heiltätigkeit gilt auch heute noch, sofern sich die Interessentin / der Interessent über eine bestandene Prüfung ausweisen kann.

Seit 1. Juni 2018 Bewilligungspflicht für Naturheilpraktiker/innen mit eidgenössischem Diplom in Ayurveda-Medizin, Homöopathie, Traditioneller Chinesischer Medizin (TCM) oder in Traditioneller Europäischer Naturheilkunde (TEN).

Komplementärtherapeuten benötigen im Kanton Appenzell I.Rh. grundsätzlich keine Berufsausübungsbewilligung, weshalb auch keine Vorgaben bezüglich der hierfür benötigten Ausbildung vorgeschrieben ist. Bei der Ausübung Ihrer Tätigkeiten müssen Komplementärtherapeuten jedoch beachten, dass sie:

  • Keine Tätigkeit ausüben dürfen, welche einem bewilligungspflichtigen Beruf zuzuordnen ist
  • Keine Tätigkeit ausüben dürfen, welche ohne Bewilligung nicht zulässig ist. Die Auflistung dieser Tätigkeiten finden Sie in Art. 11 des Gesundheitsgesetzes.

Die Atlaslogie und die Craniosacraltherapie gelten nicht als Manipulationen an der Wirbelsäule im Sinne von Art. 11 Abs. 1 lit. g des Gesundheitsgesetzes und sind ohne Bewilligung zulässig.

Bewilligungspflicht für Naturheilpraktiker/innen mit eidgenössischem Diplom in Ayurveda-Medizin, Homöopathie, Traditioneller Chinesischer Medizin (TCM) oder in Traditioneller Europäischer Naturheilkunde (TEN).

Weiterhin sind bewilligungspflichtig: Naturheilpraktik; Akupunktur; Osteopathie; Phytotherapie; Physiotherapie bei Tieren sowie andere komplementärmedizinische Methoden, die nicht ausschliesslich der Hebung des Wohlbefindens dienen.

Der Bewilligungspflicht unterliegen folgende Berufe und Tätigkeiten: Homöopathie, Traditionelle Chinesische Medizin und Akupunktur; Heilpraktik (Allgemeine Naturheilkunde und Phytotherapie); Ayurveda.

Als Nachweise gelten:

  • 350 Std. in TCM Grundlagenunterricht für eine Bewilligung in Akupunktur und/oder Chinesischer Phytotherapie
  • Zusätzlich 300 Std. in Akupunktur Grundlagenunterricht für eine Bewilligung in Akupunktur
  • Zusätzlich 300 Std. in Kräutertherapie Grundlagenunterricht für eine Bewilligung in Chinesischer Phytotherapie
  • Zusätzlich 300 Std. in Kräutertherapie Grundlagenunterricht für eine Bewilligung in westlicher Phytotherapie
  • 500 Std. Homöopathie Grundlagenunterricht für eine Bewilligung in Homöopathie
  • 500 Std. Naturheilkunde Grundlagenunterricht für eine Bewilligung in Heilpraktik (Allgemeine Naturheilkunde und Phytotherapie)
  • 500 Std. Ayurveda Grundlagenunterricht für eine Bewilligung in Ayurveda

Personen, welche nicht bewilligungspflichtige Verfahren und Methoden anwenden, melden dies schriftlich zwei Monate vor der Berufs- oder Tätigkeitsaufnahme bei der zuständigen Behörde.

https://www.gesundheit.bs.ch/berufsausuebung/komplementaermedizin.html
Gesundheitsgesetz Kanton Basel-Stadt
Verordnung über die Fachpersonen und Betriebe im Gesundheitswesen (Bewilligungsverordnung)

Heilpraktikerinnen und Heilpraktiker, die ihre Tätigkeit im Kanton Bern in eigener fachlicher Verantwortung ausüben, benötigen eine Berufsausübungsbewilligung des Kantonsarztamtes. Darunter fallen auch angestellte Heilpraktikerinnen und Heilpraktiker, sofern sie ihre Tätigkeit in eigener fachlicher Verantwortung ausüben.

Voraussetzungen für die Erteilung einer Berufsausübungsbewilligung sind ein Diplom einer mindestens dreijährigen Fachausbildung sowie der Nachweis einer mindestens sechsmonatigen beruflichen Tätigkeit unter fachlicher Aufsicht nach Diplomabschluss.

Weitere Informationen und Formulare:

https://www.gef.be.ch/gef/de/index/gesundheit/gesundheit/gesundheitsberufe/heilpraktikerin_heilpraktiker.html

Die Ausübung von Methoden der Komplementärmedizin ist gemäss der geltenden Gesetzgebung im Kanton Freiburg nicht bewilligungspflichtig. Es ist deshalb nicht nötig, dafür eine Berufsausübungsbewilligung bzw. eine Betriebsbewilligung zu beantragen. Nur Chiropraktoren, Ernährungsberater und Osteopathen benötigen eine Berufsausübungsbewilligung.

Personen, die keinen Beruf des Gesundheitswesens ausüben, dürfen Methoden der Komplementärmedizin nur anwenden, wenn:

  • die Gesundheit der Patientinnen und Patienten und der Bevölkerung nicht gefährdet wird und
  • jede Verwechslung mit Pflegeleistungen, die in den Fachbereich eines Berufes des Gesundheitswesens fallen, ausgeschlossen ist.

Der Staatsrat kann für die Anwendung von Methoden der Komplementärmedizin Voraussetzungen festlegen oder sie untersagen, wenn dies im überwiegenden Interesse der öffentlichen Gesundheit nötig ist.

Le professionnel de la santé peut recourir à toute pratique complémentaire pouvant répondre aux besoins de ses patients dûment informés et pour laquelle il a la formation et l’expérience nécessaires, après inscription dans les registres du département.

Une personne qui ne pratique pas une profession de la santé peut recourir à une pratique complémentaire uniquement :

a) si elle dispose d’une formation et de l’expérience nécessaires;(15)

b) si elle est inscrite dans les registres du département;(15)

c) si cette pratique ne présente pas de danger pour la santé du patient ou de la population et si elle n’interfère pas avec un traitement institué par un professionnel de la santé;(15)

d) s’il n’y a pas risque de confusion avec des soins qui relèvent spécifiquement d’une profession soumise à la présente loi;(15)

e) si le patient y consent après avoir été dûment informé qu’il s’agit d’une pratique complémentaire, ainsi que de ses risques et de ses bienfaits et de la possibilité de s’adresser à un professionnel de la santé.(15)

Loi sur la santé (LS) K 1 03 (Chapitre VII Pratiques complémentaires)

Règlement sur les pratiques complémentaires (RPrC) K 3 02.03.

Bewilligungspflicht für Naturheilpraktiker/innen mit eidgenössischem Diplom in Ayurveda-Medizin, Homöopathie, Traditioneller Chinesischer Medizin (TCM) oder in Traditioneller Europäischer Naturheilkunde (TEN).

Der Fachperson untersagt sind insbesondere: chirurgische Verrichtungen; geburtshilfliche Verrichtungen; Injektionen; Blutentnahmen; Manipulationen an der Wirbelsäule; Elektrotherapien sowie die Behandlung von Geschlechtskrankheiten und anderer übertragbarer, meldepflichtiger Krankheiten.

Das Departement kann bei genügender Qualifikation sowie langjähriger Berufserfahrung die Berufsausübungsbewilligung auch erteilen, wenn die Voraussetzungen gemäss dieser Verordnung nicht erfüllt sind. Wurden im Bewilligungsverfahren nur Prüfungsnachweise für Teilbereiche vorgelegt, ist die Berufsausübungsbewilligung auf diese Teilbereiche zu beschränken. 

https://gesetze.gl.ch/app/de/texts_of_law/VIII%20A%2F3%2F1/versions/2142

Gesuchsformular Berufsausübungsbewilligung:
https://eforms.gl.ch/prod_dfg/start.do?event=view&generalid=GE_GB&data.GE_Auswahl_Beruf_V1_0.Beruf=12

Bewilligungspflicht für Naturheilpraktiker/innen mit eidgenössischem Diplom in Ayurveda-Medizin, Homöopathie, Traditioneller Chinesischer Medizin (TCM) oder in Traditioneller Europäischer Naturheilkunde (TEN).

Personen, die Tätigkeiten im Gesundheitswesen ausüben, die nicht der Bewilligungspflicht unterliegen, ist es untersagt, Krankheiten, Verletzungen oder sonstige gesundheitliche Beeinträchtigungen festzustellen oder zu behandeln;

Naturheilpraktikertätigkeit nicht reglementiert. Es werden keine kantonalen Bewilligungen erteilt, lediglich der Osteopath ist als Gesundheitsfachberuf anerkannt.

Seit 1. Januar 2021 Bewilligungspflicht für Naturheilpraktiker/innen mit eidgenössischem Diplom in Ayurveda-Medizin, Homöopathie, Traditioneller Chinesischer Medizin (TCM) oder in Traditioneller Europäischer Naturheilkunde (TEN).

Keine Bewilligung benötigt, wer unter eigener fachlichen Verantwortung Krankheiten, Verletzungen oder sonstige Störungen der physischen und psychischen Gesundheit von Menschen mit folgenden Methoden behandelt:

  1. Methoden der Komplementärmedizin (einige sind bewilligungspflichtig),
  2. Angebote zur Förderung der Gesundheit, der Leistungsfähigkeit und des Wohlbefindens, wie Massagepraktiken (Fitness, Sport- und klassische Massage, Reflexzonenmassagen usw.), Kneipp-Anwendungen, Wickel und Umschläge und östliche Bewegungstherapien (Qigong, Thai-Chi, Yoga usw.),
  3. Geistiges Heilen.

Toleriert

Naturheilpraktikertätigkeit ist nicht reglementiert. Die Praxistätigkeit in der Alternativmedizin, Komplementärmedizin und Wellness ist nicht dem Gesundheitsgesetz unterstellt.

Aber es gibt Vorschläge, dies zu ändern:

Le Grand Conseil prie le Conseil d’État de lui adresser un rapport accompagné d’un projet de loi prévoyant l’inscription dans la loi neuchâteloise des naturopathes, professionnel-le-s des médecines dites « alternatives », au même titre que les autres professions médicales, permettant à ces derniers d’être reconnus, encadrés et exemptés du paiement de la TVA. (Séance du 4 septembre 2019)

Règlement concernant l’exercice des professions médicales universitaires et des autres professions de la santé, du 2 mars 1998

Personen, die komplementärmedizinische Tätigkeiten ausüben, unterliegen der Bewilligungspflicht.

Eine Berufsausübungsbewilligung als Naturheilpraktikerin beziehungsweise Naturheilpraktiker HFP erhält, wer das eidgenössische Diplom als Naturheilpraktikerin beziehungsweise Naturheilpraktiker HFP erworben hat.

Bewilligungspflicht für Naturheilpraktiker/innen mit eidgenössischem Diplom in Ayurveda-Medizin, Homöopathie, Traditioneller Chinesischer Medizin (TCM) oder in Traditioneller Europäischer Naturheilkunde (TEN).

Tätigkeiten, die nicht unter die Bewilligungspflicht gemäss Art. 31 des Gesundheitsgesetztes fallen, unterstehen der Aufsicht des Finanzdepartements, sofern sie:

  1. gewerbsmässig ausgeübt werden;
  2. der Beseitigung von gesundheitlichen Störungen oder der Verbesserung des Gesundheitszustands von Menschen und Tieren dienen.

Personen, die eine bewilligungsfreie Tätigkeit ausüben, sind gegenüber dem Finanzdepartement und der übrigen für den Bereich des Gesundheitswesens zuständigen kantonalen Behörden auskunfts- und meldepflichtig.

Bewilligungspflicht für Naturheilpraktiker/innen mit eidgenössischem Diplom in Ayurveda-Medizin, Homöopathie, Traditioneller Chinesischer Medizin (TCM) oder in Traditioneller Europäischer Naturheilkunde (TEN).

Behandlungen sind bewilligungsfrei, soweit damit keine Krankheitsfeststellung oder Heilbehandlung verbunden sind. Dazu zählen die Naturtherapeut/Innen (in Abgrenzung zu Naturheilpraktiker/Innen). Bewilligungsfrei sind u.a. folgende Tätigkeiten (Liste nicht abschliessend):

  • die Behandlung von gesunden Menschen zur Steigerung des Wohlbefindens oder der Leistungsfähigkeit (§ 15 lit. h GesV).
  • Energiearbeit, solange nur gesunde Menschen behandelt und beraten werden.
  • Kinesiologie bei gesunden Menschen.
  • Ayurvedatherapie (d.h. Massagen, spez. Ernährung u.ä., nicht jedoch die Ayurvedamedizin).
  • Massagen nach Dorn-Breuss, Esale Massage, Shiatsu, Reki u.ä.

Merkblatt Komplementär- und Alternativmedizin

Bewilligungspflicht für Naturheilpraktiker/innen mit eidgenössischem Diplom in Ayurveda-Medizin, Homöopathie, Traditioneller Chinesischer Medizin (TCM) oder in Traditioneller Europäischer Naturheilkunde (TEN).

Alle nicht den bewilligungspflichtigen Berufen vorbehaltenen Tätigkeiten dürfen im ganzen Kantonsgebiet frei ausgeübt werden.

Bewilligungspflicht für Naturheilpraktiker/innen mit eidgenössischem Diplom in Ayurveda-Medizin, Homöopathie, Traditioneller Chinesischer Medizin (TCM) oder in Traditioneller Europäischer Naturheilkunde (TEN).

Sämtliche vor Inkrafttreten des neuen Gesundheitsgesetz erteilten Berufsausübungsbewilligungen (BAB) von Naturheilpraktikerinnen bleiben weiterhin uneingeschränkt gültig (vgl. § 65 Abs. 2 GesG). Naturheilpraktikerinnen mit anderen als den vier vorerwähnten Tätigkeitsbereichen sowie Tierheilpraktikerinnen benötigen künftig keine Bewilligung mehr. Personen, die solche bewilligungsfreie Tätigkeiten ausüben, unterstehen aber nach wie vor der Aufsicht des GESA und sind diesem gegenüber auskunfts- und meldepflichtig (§ 10 Abs. 1 und 2 GesG).

Informationen für Personen mit einer Tätigkeit im Bereich des Gesundheitswesens

Therapeutinnen der Komplementär- und Alternativmedizin benötigen im Kanton St. Gallen eine entsprechende Bewilligung. Dabei werden folgende Abschlüsse / Diplome anerkannt:

  • Eidgenössisches Diplom
  • ASCA Anerkennung
  • EMR Anerkennung
  • SPAK Anerkennung

Die Vollzugsbehörde kann weitere Qualitätslabel oder Prüfungen von gesamtschweizerisch tätigen Institutionen oder Verbänden anerkennen.

A partire dall’01.09.2018 il naturopata con diploma federale e il terapista complementare con diploma federale fanno parte a tutti gli effetti degli operatori sanitari ai sensi dell’art. 54 lett. b) LSan e non più dei terapisti complementari con attestato cantonale

Si tratta di una naturale conseguenza dei nuovi diplomi federali promossi dall’Organizzazione del mondo del lavoro terapia complementare con diploma federale (OmL TC) e dall’Organizzazione del mondo del lavoro della medicina alternativa svizzera (OmL MA), approvati dal SEFRI nel 2015

Revisione LSan – Implicazioni per Terapisti complementari / Naturopati

Die Bewilligung zur selbständigen Berufsausübung als Naturheilpraktiker oder Naturheilpraktikerin wird im Kanton Thurgau für fünf verschiedene Fachrichtungen erteilt:

  • Traditionelle Chinesische Medizin TCM
  • Traditionelle Europäische Naturheilkunde TEN
  • Komplementärtherapie KT
  • Homöopathie HMO
  • Ayurveda-Medizin AYM

Die Bewilligung zur selbständigen Berufsausübung als Naturheilpraktikerin oder Naturheilpraktiker für den Fachbereich Komplementärtherapie berechtigt zur Ausübung der nachfolgenden Methoden der Komplementärtherapie, vorausgesetzt die Bewilligungsnehmerin oder der Bewilligungsnehmer hat die Ausbildung zur Ausübung einer der nachfolgenden Methoden erfolgreich abgeschlossen:
Ayurveda Therapie, Craniosacral Therapie, Eutonie, Shiatsu, Yoga Therapie, Atemtherapie, Akupressur Therapie, APM-Therapie (Akupunktmassage-Therapie), Alexander Technik, Heileurythmie, Polarity, Rebalancing, Strukturelle Integration, Feldenkrais Therapie, Reflexzonentherapie, Bewegungs- und Körpertherapie, Biodynamik, Kinesiologie, Faszientherapie.

Erweist sich eine bewilligungsfreie Heiltätigkeit als gesundheitsgefährdend, kann das zuständige Departement dem Verursacher oder der Verursacherin die Ausübung verbieten.

Personen mit einem Zertifikat OdA AM, bzw. einem Branchenzertifikat OdA KT erhalten im Kanton Thurgau eine auf fünf Jahre befristete Berufsausübungsbewilligung für eine supervidierte Tätigkeit.

Naturheilpraktikerinnen und Naturheilpraktiker mit eidgenössischem Diplom gehören im Kanton Uri zu den Gesundheitsfachpersonen.
Alternativ kann ein Zertifikat der Organisation der Arbeitswelt Alternativmedizin Schweiz (Zertifikat OdA AM) vorgelegt werden; diese erhalten eine auf fünf Jahre befristete Berufsausübungsbewilligung.

Wer sich gewerbsmässig anbietet, gesundheitliche Störungen bei Menschen zu beseitigen oder zu lindern oder den Gesundheitszustand bei Menschen zu verbessern, ohne damit eine bewilligungspflichtige Tätigkeit auszuüben, hat das der zuständigen Direktion zu melden.

Naturheilpraktikertätigkeit im gültigen Gesetz nicht reglementiert.
Der Kanton erteilt weder kantonale Bewilligungen, noch spricht er ein Berufsverbot aus.

Bewilligungspflicht für Naturheilpraktiker/innen mit eidgenössischem Diplom in Ayurveda-Medizin, Homöopathie, Traditioneller Chinesischer Medizin (TCM) oder in Traditioneller Europäischer Naturheilkunde (TEN).

Wer keinen Medizinalberuf ausübt, kann komplementärmedizinische Methoden und alternative Behandlungsmethoden nur ausführen, wenn:

  • die Gesundheit der Patienten oder der Bevölkerung dadurch nicht gefährdet wird;
  • keine Verwechslungsgefahr mit einer Versorgungsform, die spezifisch einem Medizinal- oder Gesundheitsberuf zugewiesen ist, besteht;
  • diese Person über die nötige Ausbildung und Erfahrung verfügt.

Berufsausübungsbewilligung als Naturheilpraktiker/in
Gesundheitsgesetz (Art. 61, 65, 67, 74ff., 3 Abs. 4 und 98)
Verordnung über die Ausübung und Beaufsichtigung der Gesundheitsberufe

Bewilligungspflicht für Naturheilpraktiker/innen mit eidgenössischem Diplom in Ayurveda-Medizin, Homöopathie, Traditioneller Chinesischer Medizin (TCM) oder in Traditioneller Europäischer Naturheilkunde (TEN).

Personen, die bewilligungsfreie Tätigkeiten anbieten wie z. B. Akupressur, Bioresonanz, Fussreflexzonenmassage, Kinesiologie, klassische Massage, Moxibustion, Polarity, Shiatsu (nicht abschliessende Aufzählung), benötigen zur Berufsausübung keine Bewilligung, unterstehen jedoch der Aufsicht des Amtes für Gesundheit, Medizinische Abteilung. Vor Aufnahme der Tätigkeit im Gesundheitsbereich ist eine Anmeldung erforderlich.

Bewilligungspflicht für Naturheilpraktiker/innen mit eidgenössischem Diplom in Ayurveda-Medizin, Homöopathie, Traditioneller Chinesischer Medizin (TCM) oder in Traditioneller Europäischer Naturheilkunde (TEN) sowie als Komplementär-Therapeutin oder -therapeut mit eidgenössischem Diplom in Akupressur-Therapie, Akupunktmassage-Therapie (APM-Therapie), Alexander-Technik, Atemtherapie, Ayurveda-Therapie, Bewegungs- und Körpertherapie, Biodynamik, Craniosacral-Therapie, Eutonie, Feldenkrais, Fasciathérapie, Heileurythmie, Kinesiologie, Polarity, Rebalancing, Reflexzonentherapie, Shiatsu, Strukturelle Integration und Yoga-Therapie.

Weiterhin sind invasive Verfahren wie Injektionen, Blutentnahmen oder Akupunktur bewilligungspflichtig.

Im Bereich der nichtärztlichen Alternativ- und Komplementärmedizin ist im Kanton Zürich eine selbstständige Berufsausübung (im Sinne von fachlich eigenverantwortlicher Tätigkeit) grundsätzlich erlaubt, ohne dass Sie dafür eine Bewilligung der Gesundheitsdirektion benötigen. Es besteht auch keine Meldepflicht. Allerdings dürfen Sie bei dieser Berufsausübung keine bewilligungspflichtigen Tätigkeiten ausüben.

Alle Angaben ohne Gewähr

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